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Ausgabe 2014
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Prospektprüfung

Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestqualitäten eines Emissionsprospekts im Rahmen des Zulassungsverfahrens einer Börseneinführung. Vor Veröffentlichung muss der Prospekt von der für das jeweilige Börsensegment zuständigen Prüfungsinstanz gebilligt werden. Als solche fungieren die Zulassungsstelle für den amtlichen Handel (§ 43 II BörsZulV, § 6 I VerkProspG) und der personenidentische Zulassungsausschuss für den Geregelten Markt (§ 6 I, IV VerkProspG). Aufgrund der privatrechtlichen Organisationsform des Neuen Marktes obliegt die Prüfung hier der Deutschen Börse AG; da diese Zulassung zum Geregelten Markt voraussetzt, wird indes auch hier der Zulassungsausschuss eingebunden (Regelwerk Neuer Markt i.V.m. VerkProspVO). Bei Wertpapieren, deren Zulassung für keines der vorgenannten Segmente beantragt ist, nimmt das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel eine Prüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Prospektinhalte vor (§§ 8a ff. VerkProspG). Die Prüfung richtet sich auf Mindestqualitäten im Sinne der Vollständigkeit und Übersichtlichkeit des Prospekts (Publizitätsprüfung), nicht auf die in den Wertpapieren verkörperte Chance-/Risiko- Position (keine Bonitätsprüfung). Die Zulassung begründet keine Richtigkeits / Vollständigkeitsvermutung und entbindet Geber der Prospektunterschriften auch nicht von ihrer Haftung.





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