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Ausgabe 2014
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Rechnungslegung im Konzern

Kon- zemrechnungslegung, group accounting. Konzerne in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sind nach § 290 HGB dazu verpflichtet, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen. Für Kreditinstitute ist dies in § 340i HGB, für Versicherungen in § 341 i HGB und für alle sonstigen Konzerne in § 11 PublG geregelt. Börsennotierte Unternehmen haben nach § 292a HGB die Möglichkeit, für ihre Konzernrechnungslegung die auf ausländischen Kapitalmärkten angewandten und anerkannten Vorschriften (IAS, US- GAAP) zu verwenden. Der Konzernabschluss ersetzt nicht den Einzelabschluss, sondern dient als zusätzliches Informationsinstrument. Anders als der Jahresabschluss bedarf er keiner Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat oder der Hauptversammlung. - Siehe auch Rechnungslegung





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