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Ausgabe 2014
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Sammeldepotfähigkeit

Sammeldepotfähig sind ausschließlich vertretbare Wertpapiere (§ 5 I S. 1 DepotG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Wertpapier im Verkehr nach Stückzahl oder Nennbetrag bestimmt werden kann (§ 91 BGB). Dies führt dazu, dass Wertpapiere der selben Art (d.h. Verbriefung des gleichen Rechts) untereinander austauschbar sind und somit zu einem Sammelbestand zusammengefasst werden können. Auch (voll eingezahlte) Namensaktien und vinkulierte Namensaktien sind sammeldepotfähig, wenn sie mit einem Blankoindossament versehen sind oder ein Blankoumschreibungsantrag vorliegt. Die Verwahrung von Wertpapieren in einem Sammeldepot führt dazu, dass der Hinterleger sein Eigentum an den eingelieferten Stücken verliert und er statt dessen einen Miteigentumsanteil in entsprechender Höhe an dem Sammelbestand erwirbt.





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