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Ausgabe 2014
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stille Gesellschaft

stille Beteiligung, dormant partnership, undisclosed participation. Bei einer st.G. beteiligen sich eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen (stille Gesellschafter) am Handelsgewerbe eines anderen (Geschäftsinhaber) mit einer Vermögenseinlage, die in dessen Vermögen übergeht (§§ 230 I, 231 II HGB). Das Geschäftsverhältnis tritt nach außen nicht in Erscheinung, deswegen spricht man bei der st.G. auch von einer Innengesellschaft. Nur der Geschäftsinhaber tritt nach außen auf. - Die wirtschaftliche Bedeutung der st.G. besteht darin, dass sie die Beteiligung an einem Handelsgewerbe mit begrenztem Kapitaleinsatz, ohne Mitarbeit, ohne unmittelbare Haftung und ohne Offenlegung im Handelsregister ermöglicht. - Der stille Gesellschafter hat zwingend einen Gewinnbeteiligungsanspruch. Dessen Umfang bestimmt sich nach dem zwischen ihm und dem Geschäftsinhaber geschlossenen Vertrag, hilfsweise nach Angemessenheit. Eine Beteiligung am Verlust kann vertraglich ausgeschlossen werden (§ 231 HGB). - Von einer atypischen st.G. (vgl.Mitunternehmer- schaft) wird gesprochen, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass sich der stille Gesellschafter auch an der Geschäftsführung oder am Geschäftsvermögen des Geschäftsinhabers beteiligt oder statt einer variablen Verzinsung seiner Einlage eine Festverzinsung erhält.





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