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Ausgabe 2014
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Wertpapiernebendienstleistungen nach Wertpapierhandelsgesetz

Wie die Bezeichnung Wertpapierdienstleistungen geht der ebenfalls im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verwendete Begriff Wertpapi emebendienstleistungen auf die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie der EG zurück und ist nach § 2 IV WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen typisch. Erfasst werden nach § 2 III a WpHG die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, sofern nicht das Depotgesetz Anwendung findet, die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen durch das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt hat, die Beratung bei der Anlage in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten sowie bestimmte Geschäfte im Zusammenhang mit Devisen- oder Devisentermingeschäften. Die Verhaltensregeln der §§ 31 ff. WpHG sind im Wesentlichen auch bei Wertpapiernebendienstleistungen zu beachten. - Vgl. auch Wertpapierdienstleistungen nach Wertpapierhandelsgesetz.





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