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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Aktionärsrechte

stock holders\' rights. A. sind die Rechte des Aktionärs als Teilhabers einer Aktiengesellschaft (AG). Diese Mitgliedsrechte lassen sich in Verwaltungsrechte und Vermögensrechte unterteilen. - Verwaltungsrechte beziehen sich darauf, die Willensbildung der Gesellschaft zu beeinflussen. Dazu gehören das Recht, an der Hauptversammlung der AG teilzunehmen und in ihr zu reden, das Auskunftsrecht der Aktionäre, das Stimmrecht und das Anfechtungsrecht. Das Aktiengesetz kennt aber keine Pflicht, diese Rechte auszuüben. Die gesetzlichen Verwaltungsrechte gehören dennoch zum Mindestinhalt der Mitgliedschaft und können auch durch die Satzung nur in engen Grenzen eingeschränkt werden. - Vermögensrechte der Aktionäre sind der Anspruch auf den Anteil am Bilanzgewinn, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen, der Rückzahlungsanspruch bei der Kapitalherabsetzung, der Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös sowie Ausgleichs-, Umtausch- und Abfindungsansprüche in vielen Fällen der Umwandlung, Verschmelzung und sonstigen Konzernierung. Diese Rechte dürfen in größerem Umfang beschränkt werden als die Verwaltungsrechte, jedoch muss dies ausdrücklich gesetzlich zugelassen sein. - Wesentliches Merkmal der Mitgliedsrechte ist, dass sie nicht von der Mitgliedschaft abgelöst, namentlich nicht selbständig übertragen oder gepfändet werden können (sog. Abspaltungsverbot). Neben den allgemeinen Mitgliedsrechten können Sonderrechte zugunsten einzelner Aktionäre oder Aktionärsgruppen in der Satzung begründet werden. Diese sind grundsätzlich nicht an die Person des Aktionärs, sondern an die Aktie gebunden, so dass sie mit deren Veräußerung auf den Erwerber übergehen.





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