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Ausgabe 2014
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Anlage- und Abschlussvermittler

broker. Makler, die Finanzdienstleistungen i.S.d. § 1 la Nr. 1 (Anlagevermittlung) bzw. Nr. 2 KWG (Abschlussvermittlung) anbieten. - Anlagevermittlung bezeichnet die bloße Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten bzw. den Nachweis dieser Geschäfte. - Abschlussvermittlung bezeichnet die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung. - Gemäß § 32 I S. 1 KWG bedarf die Anlage- und Abschlussvermittlung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb eines Finanzdienstleistungsinstitutes durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, sofern die Finanzdienstleistung im Inland gewerbsmäßig in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betrieben wird. Nachzuweisen ist u.a. eine angemessene Eigenkapitalausstattung (Eigenmittelausstattung, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsin- stitute) und die fachliche Eignung der Geschäftsleiter. Die Versagung der Erlaubnis ist in § 33 KWG geregelt.





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