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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Wertpapiergeschäfte und Derivativgeschäfte, Meldepflichten

Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels, Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU oder des EWR, aber mit inländischer Zweigstelle, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, sowie andere Unternehmen mit Sitz im Inland, die einer inländischen Börse zum Handel zugelassen sind, sind nach § 9 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht jedes Geschäft in Wertpapieren oder Derivaten, die zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder in den Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind, unverzüglich mitzuteilen, wenn sie das Geschäft in Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft abschließen. Die Meldepflicht gilt auch für den Erwerb oder die Veräußerung von Zeichnungsrechten auf Wertpapiere, sofern diese Wertpapiere an einem organisierten Markt gehandelt werden sollen, sowie für Aktien und Optionsscheine, bei denen eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in den Freiverkehr beantragt ist. Die Mitteilung hat auf Datenträgern oder im Wege der elektronischen Datenübertragung zu erfolgen. Sie muss die Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und seine Wertpapierkennnummer, Datum und Uhrzeit des Abschlusses, Kurs, Stückzahl und Nennbetrag, die am Geschäft beteiligten Unternehmen, die Börse oder das elektronische Handelssystem sowie Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts angeben. Aufgrund der Einschränkung des Kreises der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels trifft die Meldepflicht reine Anlagenvermittler oder Portfolioverwalter nicht. Ausdrücklich von der Meldepflicht befreit sind Bausparkassen, weitgehend von den KWG-Vorschriften befreite Unternehmen wie Versicherungsunternehmen und gewerbliche Pfandleiher, soweit sie nicht an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen sind, sowie Wöhnungsgenossenschaften mit Spareinrichtungen. Weiterhin gelten die Meldepflichten nicht für Geschäfte mit Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft, für die eine Rücknahmeverpflichtung der Gesellschaft besteht, sowie für Geschäft in Derivaten, die Geldmarktinstrumente oder Waren und Edelmetalle zum Gegenstand haben. Das Dritte Finanzmarktförderungsgesetzes von 1998 hat in den Kreis der Meldepflichtigen auch Stellen, die ein System zur Sicherung der Erfüllung von Geschäften an einem organisierten Markt betreiben (Clearingstellen), einbezogen. Da die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit untersucht, ob von beiden Kontraktpartnem eines Geschäfts deckungsgleiche Meldungen vorliegen, war bislang eine Überwachung von mit diesen Stellen abgeschlossenen Geschäften nicht möglich.





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