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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Anlageberatung

Das Vertrauen der Anleger in die Wertpapiermärkte stellt eine wesentliche Voraussetzung ihrer Funktionsfähigkeit dar. Dieses notwendige Vertrauen vor allem durch A. zu schützen, war über einen langen Zeitraum vorrangig Aufgabe der Rechtsprechung. Das Wertpapierhandelsgesetzes hat die A. mit den statuierten Verhaltensregeln (§§ 31 ff. WpHG) auf eine aufsichtsrechtliche Grundlage gestellt. Danach müssen Wertpapierdienstleistungs- unternehmen sich vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapier- nebendienstleistungen über die Erfahrungen und den Kenntnisstand des Kunden sowie seine Anlageziele, seine Risikobereitschaft und die Vermögensverhältnisse informieren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG), ohne dass der Kunde zu entsprechenden Angaben verpflichtet ist. Ferner sind Wertpapier- dienstleistungsunternehmen verpflichtet, ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Kundeninteressen und im Hinblick auf die Art und den Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist(§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG). Der Kunde soll dadurch in die Lage versetzt werden, Tragweite und Risiken seiner Anlageentscheidungen angemessen abzuschätzen. Zudem ist es Wertpapierdienstlei stungsunternehmen verboten, Kunden den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten zu empfehlen, die nicht mit den Interessen des Kunden übereinstimmen oder mit denen vorrangig Eigeninteressen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen verfolgt werden (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 WpHG). Kauf- oder Verkaufsempfehlungen des Wert- papierdienstleistungsunternehmens sollen die Preise von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten für Eigengeschäfte desselben oder eines verbundenen Unternehmens in eine bestimmte Richtung lenken. Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (seit 2002 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) überwacht die Einhaltung der Verhaltensregeln und hat sie 1997    in einer Richtlinie konkretisiert. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung der Informationspflicht und fehlerhafter Beratung verjähren in 3 Jahre vom der Entstehung des Anspruchs an.





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