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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred)

Federal Banking Supervisory Office; selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministerium der Finanzen mit Sitz in Bonn (seit 1994), die seit Mai 2002 Teil der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist. Das BAKred übt nach dem Gesetz über das Kreditwesen und verschiedenen Spezialgesetzen die Aufsicht über die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§§ 6, 1 KWG) in der BRD aus. Es soll die ordnungsgemäße Durchführung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen sicherstellen, zur Stabilität der Finanzmärkte beitragen und Missständen entgegenwirken (§ 6 KWG). Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen dürfen in der BRD nur mit schriftlicher Erlaubnis des BAKred angeboten werden (§ 32 KWG). Werden sie ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht, so kann das BAKred die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte anordnen (§ 37 KWG). Im Erlaubnisantrag sind insbesondere die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel sowie die Eignung der Geschäftsleiter zur Führung eines Instituts nachzuweisen (§ 32 KWG). Die Überwachung des laufenden Geschäftsbetriebes durch das BAKred konzentriert sich vor allem auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen über die Eigenmittelausstattung (Eigenmittelausstattung, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsin- stitute) (§10 KWG) und die Liquidität (§11 KWG) durch die Kredit- und Finanzdienstlei stungsinstitute. Zur Erfüllung seiner Aufgaben wertet das BAKred meldepflichtige Geschäftsdaten sowie die Jahresabschlüsse der Institute und die darüber erstellten Prüfberichte aus. Es kann Auskünfte von den Instituten verlangen und Prüfungen vornehmen (§ 44 KWG). Stellt das BAKred fest, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigem oder für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte besteht, so kann es einstweilige Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren treffen (§ 46 KWG). Dazu gehören Anweisungen an die Geschäftsführung, das Verbot bestimmter Geschäfte oder die Bestellung von Aufsichtspersonen. Droht einem Institut die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, so kann das BAKred ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen, ihm die Entgegennahme von Zahlungen verbieten oder das Institut vorläufig schließen (§ 46a KWG).





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