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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, Meldepflichten

Federal Securities Supervisory Office, duties to report/reporting requirements. 1. Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten: Dem BAWe sind alle Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten, die zum Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen oder in den Freiverkehr einer deutschen Börse einbezogen sind, auf elektronischem Wege mitzuteilen (§ 9 WpHG). Meldepflichtig sind Kreditinstitute, inländische, zum Börsenhandel zugelassene Unternehmen, Finanzdienstlei stungsinsti tute sowie ausländische Unternehmen, soweit sie Geschäfte an einer inländischen Börse tätigen. Die Meldepflichten sollen der Verfolgung und Bekämpfung von • Insidergeschäften dienen und die Aufdeckung von Verstößen gegen die Ad- hoc-Publizitätspflicht erleichtern. Die Wert- papierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, einmal jährlich eine Prüfung der Einhaltung der Meldepflichten durch einen geeigneten Prüfer zu veranlassen (§ 36 I WpHG). Der Prüfbericht ist beim BAWe einzureichen (§ 36 I WpHG). Kommen die Unternehmen ihren Meldepflichten nicht oder nicht im ausreichendem Maße nach, so kann das BAWe die geeigneten und erforderlichen Anordnungen treffen, um den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen (§ 4 WpHG). Entsprechende Verfügungen des BAWe können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§10 WpHG). - 2. Melde- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften: Mitteilungspflicht von Beteiligungen, Stimmrechtsanteilsverän- derungen. - 3. Rückkauf eigener Aktien: Der unter den Voraussetzungen des § 71 I AktG zulässige Rückkauf eigener Aktien durch die Gesellschaft ist gemäß § 21 I WpHG dem BAWe mitzuteilen, wenn die dort genannten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden. Aus § 25 I WpHG folgt zudem, dass die Gesellschaft dies in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen hat. - Die Aktiengesellschaft kann aus eigenen Aktien keine Stimmrechte ausüben (§ 71b AktG). Damit verändern sich beim Rückkauf eigener Aktien die Stimmrechtsanteile für die Aktionäre. Diese Veränderungen unterlägen bei Erreichen der Schwellenwerte der Meldepflicht des § 21 WpHG. Da es den Aktionären jedoch nicht zuzumuten ist, sich ständig nach der Anzahl der von der Gesellschaft gehaltenen Aktien zu erkundigen, werden die im Bestand der Gesellschaft vorhandenen eigenen Aktien trotz der Regelung in § 71b AktG der Gesamtzahl der Stimmen zugerechnet. Damit kann der Rückkauf eigener Aktien keine Meldepflichten seitens der Aktionäre auslösen. - Wird einer Aktiengesellschaft eine Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien ohne besondere Zweckbindung (§ 71 I Nr. 8 AktG) erteilt, so ist sie ebenfalls verpflichtet, das BAWe unverzüglich davon zu unterrichten (§ 71 III AktG).





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