Mitteilungspflicht von Beteiligungen
duty to notify a participation. 1. Sobald ein in- oder ausländisches Unternehmen beliebiger Rechtsform in einer Höhe von mehr als 25% an dem Kapital einer inländischen, nicht börsengehandelten Aktiengesellschaft beteiligt ist, wird gemäß § 20 AktG die M. ausgelöst. Die M. setzt nicht voraus, dass das Unternehmen selbst unmittelbar an der AG beteiligt ist. Auch die Beteiligung eines von ihm abhängigen Unternehmens wird dem herrschenden Unternehmen zugerechnet. In derartigen Zurechnungsfällen trifft die M. alle Beteiligten, d.h. herrschendes und abhängiges Unternehmen. Die Zurechnung einer Beteiligung zu einem Dritten absorbiert nicht die Beteiligung des betreffenden Aktionärs, vorausgesetzt, dass er selbst schon mit mehr als 25% an der inländischen AG beteiligt ist. Endet eine mitteilungspflichtige Beteiligung, so löst dies gleichfalls eine M. aus. Das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung sowie deren Beendigung muss von der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden. - 2. Bei Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften ist gemäß § 21 WpHG jeder Vorgang mitteilungspflichtig, durch den ein Aktionär (Meldepflichtiger) 5, 10, 25, 50 oder 75 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Den Stimmrechten des Meldepflichtigen werden dabei u.a. auch die Stimmrechte zugerechnet, die einem Unternehmen gehören, das der Meldepflichtige kontrolliert oder die für seine Rechnung von Dritten gehalten werden. Die Mitteilung ist gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, innerhalb von sieben Kalendertagen abzugeben. Spätestens neun Kalendertage nach deren Zugang hat die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, darüber eine Mitteilung in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen, um auch die anderen Aktionäre über die Beteiligungsverhältnisse zu unterrichten. - 3. In beiden Fällen gilt, dass die Mitteilung unverzüglich schriftlich erfolgen muss und selbst dann nicht entbehrlich ist, wenn der Gesellschaft die Beteiligung schon aus anderen Quellen bekannt ist. Die Vorschriften über die M.v.B. haben zum Ziel, im Interesse der betroffenen Gesellschaften und der Öffentlichkeit die Machtverhältnisse in den Gesellschaften offenzulegen. Hinzu tritt als weiterer Zweck die Förderung der Rechtssicherheit, weil ohne genaue Kenntnis der Beteiligungsverhältnisse große Teile des Konzernrechts nicht praktikabel wären.
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