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Ausgabe 2014
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Depotstimmrecht

Auftragsstimmrecht, Bankenstimmrecht, Vollmachtstimmrecht, proxy voting power. Bezeichnung für das von einer Depotbank stellvertretend für einen Kunden ausgeübte Stimmrecht auf einer Hauptversammlung (§ 135 I AktG). Das D. erfordert eine spezielle Vollmacht des Kunden. Diese kann entweder einzelfallbe- zogen erfolgen, oder aber als Dauervollmacht über längstens 15 Monate erteilt werden (§ 135 II AktG). Die Bank hat ihrem Depotkunden rechtzeitig vor der HV eine Einladung, verbunden mit ihren Abstimmungsvorschlägen, zu übersenden. Gleichzeitig ist dem Kunden die Möglichkeit zu geben, Weisungen zur Abstimmung zu erteilen. Die Ausübung des D. erfolgt dann im Namen dessen, den es angeht. Mit der Einführung des KonTraG wurden die Vorschriften für das D. dahingehend verschärft, dass die Aktionärsinteressen stärker im Vordergrund stehen. So sind die Depotkunden auf die Möglichkeit der Ausübung des Aktionärsstimmrechts durch unabhängige Aktionärsvereinigungen aufmerksam zu machen, die Bank hat Mandate im Unternehmen offen zu legen und gleichzeitig ist ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, der all diese Aktivitäten überwacht. Bei einer Eigenbeteiligungen der Depotbank von mehr als fünf Prozent darf in der HV keine D. ausgeübt werden. Allerdings sind Einzel Weisungen des Kunden möglich. - Vgl. auch Banken als Aktionärsvertreter in der Hauptversammlung der AG.





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