Home | Banklexikon | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Überblick
Banklexikon
Ausgabe 2014
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Einzahlungsverpflichtung der Aktionäre

Aktionäre müssen ihre Einlagen an die AG leisten, und zwar in Geld, sofern nicht Sacheinlagen nach der Satzung vorgesehen sind. Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Nennbetrag oder den höheren Ausgabebetrag der Aktien begrenzt. Bei der die Aktien emittierenden Unternehmung sind die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen dürfen auch von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt werden; der verbleibende Betrag ist dann als Posten "Eingefordertes Kapital" auf der Passivseite offen auszuweisen. Darüber hinaus können Unternehmen als Zeichner von Anteilscheinen diese nicht voll eingezahlt haben. Solche Verpflichtungen sind bei der AG im Geschäftsbericht zu erläutern, da sie Haftungsverhältnisse darstellen und den Charakter von Verbindlichkeiten haben. Eine Bilanzierung kann unterbleiben, jedoch ist eine Passivierung nicht eingezahlter Anteile unter "sonstigen Verbindlichkeiten" dann erforderlich, wenn die Beteiligung in voller Höhe aktiviert wurde, d.h. auch mit dem noch nicht eingezahlten Betrag.





<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Einstellung des Börsenverkehrs
 
Einzelabschluss
Weitere Begriffe : Ertragsanalyse | Europäische Zentralbank (EZB) | American Window
 
Copyright © 2014 Banklexikon.info
Banklexikon | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.