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Banklexikon
Ausgabe 2014
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HandelsÜberwachungsstelle

Trading Supervisory Body. Börsenorgan, das durch die Börsen im Rahmen der ihnen zustehenden Börsenselbstverwaltung einzurichten und zu betreiben ist. Als Bestandteil des Aufsichtssystems für den Wertpapierhandel obliegt der H. die Marktaufsicht über den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung (§ lb I S. 1 BörsG). Sie erfasst mit Hilfe elektronischer Überwachungssysteme (z.B. SIMA oder Xetra Observer) systematisch und lückenlos die damit zusammenhängenden Daten, wertet sie aus und ermittelt Sachverhalte, wenn sich Zweifel am ordnungsgemäßen Handel ergeben (§ lb I S. 2 BörsG). Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind die Überwachung der ordnungsgemäßen Preisbildung (§ 11, 29 BörsG) (Preisbildung an der Börse), die Kontrolle der Einhaltung der Börsenordnung, die Beobachtung der Eigengeschäfte der Kursmakler (§ 32 BörsG) und der Vergleich der Preise mit denen an anderen Börsenplätzen. Die H. ist berechtigt, Unterlagen einzusehen, Auskünfte zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen sowie Grundstücke und Geschäftsräume der Handelsteilnehmer zu betreten, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden (§ lb III BörsG). Der Kreis der von der H. zu überwachenden Marktteilnehmer umfasst neben denjenigen, die zum Handel an der Börse zugelassen sind, auch die Auftraggeber von Börsengeschäften und die daraus berechtigten und verpflichteten Personen (§ lb III    BörsG). Die H. hat die Börsenaufsichtsbehörde und die Börsengeschäftsführung unverzüglich zu unterrichten, wenn sie Tatsachen feststellt, welche die Annahme rechtfertigen, dass börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels oder der Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können (§ lb V BörsG). Die Börsenaufsichtsbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen (§ la II BörsG). Ist ein Einschreiten der Börsenaufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig zu erwarten, so kann die Geschäftsführung eilbedürftige Anordnungen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Börsenhandels und der Börsengeschäftsabwicklung treffen (§ lb V S. 1 BörsG). Angeordnet werden kann z.B. die Aussetzung der amtlichen Notierung (amtliche Notiz) zugelassener Wertpapiere oder die Erteilung des Verbots an bestimmte Kursmakler, Kurse festzustellen. - Die Börsenaufsichtsbehörde kann der H. Weisungen erteilen und die Ermittlungen übernehmen (§ lb I S. 3 BörsG). Die Börsengeschäftsführung kann sie mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen (§ lb I S. 4 BörsG). Die H. ist im Einzelfall indes nicht an Weisungen der Börsengeschäftsführung gebunden. Stellt die H. Tatsachen fest, die für die Tätigkeit des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (BAWe) oder des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BA- Kred) von Bedeutung sein können, so hat es diese unverzüglich davon zu unterrichten (§ lb V S. 4 BösG). Die H. kann Daten über Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung und der H. einer anderen Börse übermitteln, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich sind (§ lb IV BörsG). Darüber hinaus kann sie Daten über Geschäftsabschlüsse auch den zur Überwachung des Handels an ausländischen Börsen zuständigen Stellen übermitteln, wenn dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung von Börsengeschäften erforderlich ist (§ lb IV BörsG). - Die H. sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei Erlass des BörsG die primäre Verantwortung für die Marktaufsicht tragen. Angesichts der weiten Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörden ist der Selbstverwaltungsgedanke insoweit zurückgedrängt worden. - Vgl. auch Börsenaufsicht.





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