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Ausgabe 2014
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juristische Person

legal person, legal entity. Die j.P. ist eine Personen Vereinigung bzw. ein Zweckvermögen, dem die Rechtsordnung eine eigene allgemeine Rechtsfähigkeit zuerkennt. Die j.P. kann deshalb im eigenen Namen Träger von echten und Pflichten sein und für unerlaubte Handlungen ihrer Organe gemäß § 31 BGB haften. J.P. des öffentlichen Rechts ist der Staat, die Gebietskörperschaft, sowie die sonstige Körperschaft, die Anstalt und die Stiftung des öffentlichen Rechts. Im privaten Recht sind der rechtsfähige Verein, die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Genossenschaft, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) und die Stiftung als j.P. ausgestaltet. Nicht voll rechtsfähige Gesellschaften werden der j.P. von der Rechtsprechung weitgehend, aber nicht vollständig, gleichgestellt. KAG, Abk. für Kapitalanlagegesellschaft. - Vgl. auch Investmentgesellschaft. KAGG, Abk. für das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften.





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