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Ausgabe 2014
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Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG)

stock investment facilitation act. Gesetz vom 20.04.1998 zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an internationalen Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen. Das KapAEG bezweckt zum einen die Erleichterung der Kapitalaufnahme an ausländischen Börsen durch die Möglichkeit, den Konzernabschluss an internationale Standards anzugleichen. Zum anderen werden nicht geschäftsführende Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit höchstens zehnprozentigem Anteil am Stammkapital von der Kapitalersatzhaftung ausgenommen, um bezüglich der Finanzierungsverantwortung bei Kleinbeteiligungen eine klare Grenze zu ziehen und zugleich die Attraktivität der GmbH für die Bereitstellung von Risikokapital zu erhöhen. In Umsetzung der Artikel des KapAEG wurden die einschlägigen Vorschriften des HGB (§§ 264, 291, 292, 340a, 341) unter Einfügung eines bis zum 31.12.2004 geltenden § 292a sowie § 32a GmbHG geändert bzw. ergänzt.





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