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Ausgabe 2014
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Pensionsrückstellungen, steuerlich

company pension reserves, taxation. Grundsätzlich besteht für unmittelbare Pensionszusagen handelsbilanzielle Passivierungspflicht als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. Steuerrechtlich werden Pensionsrückstellungen dem Grunde und der Höhe nach nur nach den Vorschriften des § 6a EStG anerkannt. Steuerlich besteht zwar ein ausdrückliches Passivierungswahlrecht für unmittelbare Pensionszusagen, seine Ausübung ist jedoch nach dem Prinzip umgekehrter Maßgeblichkeit an die handelsbilanzielle Behandlung geknüpft. Damit besteht für Neuzusagen (nach dem 31.12.1986) ebenfalls Passivierungspflicht, bei Verpflichtungen aus Altzusagen (vor dem 31.12.1986) bestimmt hingegen die handelsbilanzielle Wahlrechtsausübung den steuerbilanziellen Ansatz. In beiden Fällen gehört nach § 6a EStG jedoch zu den besonderen steuerlichen Passivierungsvoraussetzungen, dass im Rahmen eines Dienstverhältnisses ein Rechtsanspruch auf Pensionsleistungen ohne schädlichen Widerrufsvorbehalt schriftlich eingeräumt wird. Weitere Beschränkungen ergeben sich aus der Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter- Geschäftsführer und nahe Angehörige, ins- bes. Ehegatten. Für mittelbare Pensionsverpflichtungen folgt aus dem handelsrechtlichen PassivierungsWahlrecht des Art. 28 EGHGB ein steuerbilanzielles Passivierungsverbot. - Steuerbilanziell darf für die Pensionsrückstellung höchstens der Teilwert angesetzt werden (§ 6a III EStG). Bei laufenden Pensionen (eine Gegenleistung ist nicht mehr zu erwarten) entspricht der Teilwert dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Versorgungsleistungen. Das ist die Summe der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (Zinseszins, Sterbens Wahrscheinlichkeiten) auf den Bilanzstichtag abgezinsten künftigen Erfüllungsbeträge der Rentenverpflichtung (sog. Barwert verfahren). - Bei Pensionsanwartschaften (vor Eintritt des Versorgungsfalles) kommt ein besonderes Teilwertverfahren zur Anwendung: Als Teilwert gilt hier die Differenz zwischen dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Bilanzstichtag und dem Barwert betragsmäßig gleicher Jahresbeträge auf den gleichen Stichtag. Diese Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass ihr Barwert auf den Beginn des Geschäftsjahres des Diensteintritts gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen auf diesen Zeitpunkt ist. Dabei ist allerdings ein Diensteintritt vor dem 30. Lebensjahr rechnerisch unbeachtlich. Bei der Teilwertberechnung ist steuerrechtlich stets ein Rechnungszinsfuß von sechs Prozent zugrundezulegen. Für die Auflösung lässt die Finanzverwaltung nur die versicherungsmathematische Methode zu. Pensionssicherungsverein, Mutual Benefit Association for Pension Security. Der P. gewährleistet die betriebliche Altersvorsorge, falls eines seiner Mitglieder in Insolvenz gerät. Zur Trägerschaft des P. gehören der Verband der Lebensversicherungsgesellschaften, der Bundesverband der deutschen Arbeitgeber und der Bundesverband der Deutschen Industrie.





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