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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Pfandrechte an beweglichen Sachen oder Rechten

Pfandrechte sind dingliche Verwertungsrechte an Mobilien (Sachen oder Rechte), die der Sicherung der Erfüllung von Forderungen der Pfandgläubigers dienen und die an die Forderung akzessorisch gebunden sind. Sei können auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. Die entsprechenden Verwertungsrechte an Grundstücken sind die Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld). Ein Pfandrecht, das vertraglich oder kraft Gesetzes entstehen kann, ist an die Forderung, zu deren Sicherung es begründet wird, gebunden (akzessorisch); es erlischt also, wenn die gesicherte Forderung erlischt, und es geht mit der Übertragung der gesicherten Forderung auf den neuen Gläubiger über. Es berechtigt den Gläubiger, Befriedigung aus dem Pfandgegenstand zu suchen. Das vertragliche Pfandrecht an einer beweglichen Sache entsteht mit der Einigung und der Einräumung unmittelbaren Besitzes (oder wenigstens des Mitbesitzes durch Mitverschluss) zugunsten des Pfandgläubiger oder, wenn der Eigentümer als Verpfänder mittelbarer Besitzer ist, mit der Übertragung dieses mittelbaren Besitzes auf den Pfandgläubiger und mit der Anzeige der Verpfändung an den unmittelbaren Besitzer (§§ 1205, 1206 BGB). Ein Pfandrecht an einer Forderungen wird durch Einigung und Anzeige an den Schuldner begründet (§ 1280 BGB). Wegen des unpraktikablen Erfordernisses der Besitzeinräumung an den Pfandgläubiger ist das Pfandrecht an Sachen durch die Sicherungsübereignung verdrängt worden und wegen der häufig unerwünschten Verpfändungsanzeige das Pfandrecht an Sachen durch die Sicherungsabtretung. Kraft Gesetzes entsteht ein Pfandrecht bei Verträgen, die sich auf Rechte oder Sachen beziehen, z.B. Miet- und Werkverträge, Kommissions-, Fracht-, Spe- ditions- und Lager Verträge. - An Wertpapieren wird das Pfandrecht vertragliche wie an beweglichen Sachen begründet (§ 1293 BGB), an Inhaberpapieren also durch Einigung über die Entstehung des Pfandrechts und Übergabe der Urkunde an den Pfandgläubiger oder Einräumung des Mitbesitzes oder unter Anzeige erfolgende Übertragung des mittelbaren Besitzes, wenn das Papier sich im unmittelbaren Besitz eines Dritten befindet; bei Orderpapiere ist die Einigung des Gläubigers des verbrieften Rechts und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers erforderlich, nicht aber eine Verpfändungsanzeige an den Schuldner (§ 1292 BGB) - Bei Fälligwerden der Forderung ist der Pfandgläubiger zur Pfandverwertung durch Verkauf berechtigt (§ 1228 BGB), der grundsätzlich im Wege öffentliche Versteigerung durchgeführt wird (§§ 1235, 1277 BGB); nur Sachen, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, darf der Pfandgläubiger den Verkauf freihändig durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler (§§ 93 ff. BGB) oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person freihändig zum laufenden Preis bewirken (§§ 1235, 1221 BGB). - Die Kreditinstitute haben mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Pfandrecht an allen Gegenständen ihrer Kunden vereinbart, an denen sie Besitz erlangen.





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