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Ausgabe 2014
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Spezialfonds

special funds, specialized funds; Investmentfonds, die nur einem begrenzten Anlegerkreis Vorbehalten sind. Meist handelt es sich um institutionelle Anleger, wie z.B. Versicherungsunterneh- men, Pensionskassen, kirchliche Verbände, Stiftungen etc. S. dürfen nicht mehr als zehn Anteilinhabem zugänglich sein. Gelder des breiten Publikums können sie also im Gegensatz zu anderen Kapitalsammelstellen nicht entgegennehmen. Der S. unterliegt ebenso wie ein Publikumsfonds dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) sowie der besonderen Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAKred). Als S. können nach dem KAGG also grundsätzlich alle die Fondstypen aufgelegt werden, die als Publikumsfonds dem breiten Anlegerpublikum angeboten werden (Fondsarten). Beschränkungen bezüglich des Fondstyps können sich aus Spezialgesetzen ergeben, wie z.B. aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmen. - Durch die Beteiligung an einem S. erwirbt ein institutioneller Anleger das Recht auf dauernde Überwachung seiner in diesem Fonds enthaltenen Wertpapiere und Bankguthaben. Durch die Einrichtung eines Anlageausschusses kann er an der Betreuung seines Wertpapiervermögens mitwirken.





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Weitere Begriffe : Insurance Linked Securities (ILS) | haftendes Eigenkapital eines Kreditinstituts | Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf (RWB)
 
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