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Ausgabe 2014
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Termingeschäfte, Überwachung

dealing in futures, control. Die Abwicklung von börslichen und außerbörslichen Termingeschäften durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehört zu den Wertpa- pierdienstleistungen i.S.v. § 2 III WpHG. Unabhängig davon, ob sie als Festgeschäft (Festgeschäfte, Überwachung) oder als Optionsgeschäft ausgestaltet sind (§ 2 II Nr. 1 WpHG), unterliegt ihre ordnungsgemäße Durchführung gemäß § 4 I 2 WpHG der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe). Geschäfte in Derivaten sind dem BAWe grundsätzlich zu melden (§ 9 WpHG). Von der Meldepflicht ausgenommen sind solche Derivate, die keinen Bezug zu einem Wertpapier haben (§ 9 la WpHG) sowie Devisentermingeschäfte (§ 9 III Nr. 4 WpHG i.V.m. § 17 I der Verordnung über die Meldepflichten beim Handel mit Wertpapieren und Derivaten). Ebenfalls nicht meldepflichtig sind Geschäfte in OTC-Derivaten, insbesondere Swaps.





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