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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Verkaufsprospekte der Kapitalanlagegesellschaften

prospectus of investment trusts. Kapitalanlagegesellschaften sind gemäß § 19 II KAGG verpflichtet, für die von ihnen verwalteten WertpapierSondervermögen (§ 8 ff KAGG) einen V. zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Art und Weise der Veröffentlichung ist nicht vorgeschrieben, so dass es ausreicht, wenn für jedermann die Möglichkeit besteht, den Prospekt einzusehen. Dem Erwerber eines Anteilsscheines an einem Sondervermögen ist der V. kostenlos bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen (§ 19 I KGG). Ihm sind die Vertragsbedingungen, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht beizufügen. Der V. muss alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt des Erwerbs für die Beurteilung der Anteilsscheine von wesentlicher Bedeutung sind. Enthalten sein müssen mindestens Angaben über die Gesellschaft selbst, die Depotbank, das Sondervermögen und die Anteilsscheine, die Anlageziele und - politik, die Ausgabe- und Rücknahmebedingungen, die Verwendung der Erträge, deren Ausschüttung und die Besteuerung sowie Angaben über Art und Weise der Verwaltung des Sondervermögens (§ 19 II 3 KAGG). Der V. muss für den durchschnittlichen Anleger verständlich verfasst sein. Er darf aber auch werbende Angaben enthalten, die nur dann von den wesentlichen Angaben zu trennen sind, wenn deren Verständnis dadurch beeinträchtigt wird. Der V. ist auf dem neusten Stand zu halten (§ 19 IV KAGG). Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) und der Deutschen Bundesbank den V. und seine Änderungen unverzüglich einzureichen (§ 19 V KAGG). Das BAKred kann verlangen, dass in den V. weitere Angaben aufgenommen werden, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass dies für die Erwerber von Anteilscheinen erforderlich ist (§19 III KAGG). Jede Werbung für den Erwerb von Anteilsscheinen muss auf den V. und die Stellen, wo dieser erhältlich ist, hinweisen (§ 19 VI KAGG). - Die Anforderungen an den Verkaufsprospekt und die dem Erwerber auszuhändigenden Verkaufsunterlagen gelten in gleicher Weise für Geldmarkt-Sondervermögen (§ 7a KAGG), Beteiligungs-Sondervermögen (§ 25a KAGG), Investmentfonds- Sondervermögen (§ 25k KAGG), Grundstücks-Sondervermögen (§ 26 KAGG), gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen (§ 37a KAGG) und Altersvorsorge- Sondervermögen (§ 37h KAGG). Dabei sind von der Gesellschaft die Besonderheiten der jeweiligen Anlageform zu berücksichtigen. - Vgl. auch Prospekthaftung.





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