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Ausgabe 2014
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Verkaufsprospekt für Wertpapiere

prospectus of securities. Ein V. ist gemäß § 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) vom Anbieter fiir solche Wertpapiere zu erstellen, die erstmals im Inland öffentlich angeboten werden und nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind. Ein öffentliches Angebot liegt dann vor, wenn nach dem Willen des Emittenten oder des Besitzers der Wertpapiere ein unbestimmter Kreis von Anlegern Maßnahmen ergreifen kann, die zum späteren Erwerb der Wertpapiere führen. Kein V. ist daher bei der Privatplatzierung von Wertpapieren zu erstellen. Darüber hinaus sieht § 4 VerkProspG für bestimmte Wertpapiere Ausnahmen von der Pflicht, einen V. zu veröffentlichen vor, so u.a. für Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zugeteilt werden (§4 1 Nr. 4 VerkProspG), für Aktien die bei der Verschmelzung von Unternehmen angeboten werden (§4 1 Nr. 7 VerkProspG) und für Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von weniger als einem Jahr (§4 1 Nr. 7 VerkProspG). Sollen Wertpapiere angeboten werden, für die eine Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel mit nicht-amtlicher Notierung (Geregelter Markt) beantragt ist, so bestimmt sich der Inhalt des V. nach den Vorschriften über die Erstellung des Börsenprospekts (§ 5 VerkProspG). V. und Börsenprospekt haben somit einen identischen Inhalt. Ist ein Antrag auf Zulassung zum Börsenhandel nicht gestellt, so muss der Prospekt die Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen (§ 7 VerkProspG). Der erforderliche Prospektinhalt ist in der Verordnung über Wertpapier- Verkaufsprospekte (VerkProspVO) geregelt. Enthalten sein müssen Angaben über die Person oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung übernehmen, die angebotenen Wertpapiere, den Emittenten der Wertpapiere sowie Angaben über die Prüfung des Jahresabschlusses des Emittenten. Außerdem muss der V. auf die Angebotsbedingungen hinweisen (§10 VerkProspG). In gesetzlich näher bestimmten Einzelfällen kann auf einzelne Angaben in den V. verzichtet werden (§ 14 VerkProspVO). Der V. muss mindestens einen Werktag vor dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere publiziert werden (§9 1 VerkProspG). Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Geregelten Markt beantragt, so ist der V. in den Börsenpflichtblättern oder durch Herstellung der sog. Schalterpublizität mit einem Hinweis darauf in den Börsenpflichtblättern zu veröffentlichen (§ 9 II VerkProspG). Im übrigen hat die Veröffentlichung des V. entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder durch Herstellung der Schalterpublizität und deren Bekanntmachung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu erfolgen (§ 9 III VerkProspG). Vor der Veröffentlichung sind V. für Wertpapiere, für die die Zulassung zum Handel mit amtlicher Notierung beantragt worden ist, von der Zulassungsstelle zu billigen (§ 6 I VerkProspG). Ist die Zulassung zum Geregelten Markt beantragt, so hat der Zulassungssauschuss den V. zu billigen (§ 6 III VerkProspG). In allen anderen Fällen darf der V. erst veröffentlicht werden, wenn das Bundesamt für den Wertpapierhandel (BAWe) dies nach dessen Prüfung auf Vollständigkeit gestattet hat (§ 8a VerkProspG). Das BAWe ist zugleich Hinterlegungsstelle für die V. (§ 8 VerkProspG). Einzelne Angebotsbedingungen, die erst kurz vor dem öffentlichen Angebot festgesetzt werden, sind spätestens am Tag des öffentlichen Angebots noch vor diesem zu veröffentlichen (§ 10 VerkProspG). Veränderungen, die für die Beurteilung des Emittenten oder der Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, sind während der Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum V. zu veröffentlichen (§ 11 VerkProspG). - Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 VerkProspG einen V. nicht veröffentlicht oder gegen sonstige Vorschriften des VerkProspG verstößt, kann abhängig vom Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden. - Vgl. auch Emissionsprospekt, Börsenprospekt, Prospekthaftung, verkürzter Prospekt und Information Memorandum.





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