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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.

Die Richtlinie des Rates der Europäischen Union über Wertpapierdienstleistungen von 1993 bezieht sich auf solche Unternehmen, die nur das Wertpapiergeschäft betreiben und deshalb nicht von der 2. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie erfaßt werden (sog. Wertpapierfirmen). Deutsche Kreditinstitute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, fallen folglich nicht unter den Anwendungsbereich der Wertpapierdienstleistungsrechtlinie. In Entsprechung zur 2. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie gelten folgende Grundsätze: gegenseitige Anerkennung der Aufsichtssysteme auf der Grundlage einer Mindestharmonisierung, Herkunftslandkontrolle und einmalige Zulassung (Europäischer Pass). Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ist anwendbar auf Wertpapierfirmen, bei denen es sich um Unternehmen handelt, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen. Wertpapierdienstleistungen sind der Eigenhandel, die Finanzportfolioverwaltung, das Emissionsgeschäft, das Finanzkommissionsgeschäft sowie im Anhang der Richtlinie angeführte Nebendienstleistungen wie z.B. Schließfachvermietung, Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma setzt die Zulassung durch die zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes voraus. Zulassungsbedingungen sind ein ausreichendes, nach Art der Tätigkeit unterschiedliches Anfangskapital, eine qualifizierte Geschäftsleitung, die Gewährleistung des Vier-Augen- Prinzips und ein Geschäftsplan, der die Art der vorgesehenen Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau aus weist. Die Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung der geschäftlichen Aktivitäten beziehen sich im wesentlichen auf Anforderungen an die Organisation, Anzeige- und Meldepflichten sowie Wohlverhaltensregein zum Schutz des Kunden. Für Kreditinstitute gelten nur die Vorschriften der Richtlinie über interne Aufsichtsregeln, die Einhaltung von Wohlverhaltensregeln und die Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten. Die Zulassung eröffnet den Wertpapierfirmen den direkten oder indirekten Zugangs zu den Börsen und geregelten Märkten einschließlich der Clearing- und Abwicklungssysteme in den Staaten der Europäischen Union sowie zur Mitgliedschaft und Erbringung von Dienstleistungen an diesen Märkten eröffnet. Ergänzt wird die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie durch die zeitgleich verabschiedete Kapitaladäquanzrichtlinie, die eine Eigenkapitalunterlegung bestimmter Risikopositionen sowohl von Wertpapierfirmen als auch Kreditinstituten verlangt. Mit der Verabschiedung der beiden Richtlinien sollen vergleichbarer Rahmenbedingungen für Wertpapierfirmen und Banken geschaffen werden. Die Umsetzung hat in Deutschland erstmals bestimmte Wertpapierdienstleistungen erbringende Unternehmen wie Anlage- und Abschlussvermittler der staatlichen Aufsicht unterstellt.





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