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Ausgabe 2014
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Ad-hoc-Publizitätspflicht

ad hoc disclosure requirement of listed companies; Verpflichtung des Emittenten eines zum Handel mit amtlicher Notierung oder zum Handel mit nicht-amtlicher Notierung (Geregelter Markt) zugelassenen Wertpapiers zur Ad-hoc-Publizität (§15 WpHG). Die A. soll die Funktionsfähigkeit der Märkte verbessern und der Bekämpfung von Insidergeschäften dienen. - Zu veröffentlichen sind neu eingetretene Tatsachen, d.h. dem Beweis zugängliche, gegenwärtige oder vergangene Zustände oder Geschehnisse. Es muss sich um Tatsachen handeln, die ihren Ursprung in der Sphäre des Emittenten haben oder ihm anderweitig zuzurechnen sind, und zwar unabhängig davon, ob sie einen inländischen oder einen ausländischen Unterneh- mensteil betreffen. - Derartige Tatsachen sind nur publizitätspflichtig, wenn sie wegen ihrer wahrscheinlich zu erwartenden Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet sind, den Börsenkurs erheblich zu beeinflussen, oder im Fall von Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen können. - Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage hat eine Tatsache, wenn ihr Eintreten nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung einen Buchungsvorgang für den handelsrechtlichen Jahresabschluss auslöst oder ein damit zusammenhängender Buchungsvorgang infolge der Realisierung von Gewinnen zu erwarten ist (§ 243 HGB). Auswirkungen auf den allgemeinen Geschäftsverlauf hat eine Tatsache, deren Eintreten im Lagebericht des Emittenten (§ 289 HGB) angegeben werden müsste. Die Eignung der Tatsache, den Börsenkurs erheblich zu beeinflussen, ist dann anzunehmen, wenn aufgrund der konkreten Situation am Markt damit zu rechnen ist, dass der Kurs des Wertpapiers von der letzten Notierung um einen für jedes Wertpapier gesondert zu bestimmenden Schwellenwert nach oben oder unten abweichen wird. Der anzusetzende Schwellenwert ist anhand des Kurses des Wertpapiers in der Vergangenheit zu bestimmen. Regelmäßig ist von einer erheblichen Kursabweichung dann auszugehen, wenn durch den Kursmakler nach den Geschäftsordnungen der Börse eine Plus- und Minusankündigung zu erfolgen hat. Da es nur auf die Eignung der Tatsache zur Kursbeeinflussung ankommt, wird dem Emittenten eine Prognose in bezug auf die Entwicklung des Börsenkurses abverlangt. - Eine Tatsache die geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten seinen Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen nachzukommen, zu beeinträchtigen, liegt vor, wenn Anlass besteht, die Kreditwürdigkeit des Emittenten negativ zu beurteilen. - Notwendig und ausreichend, um die A. zu erfüllen, ist die Herstellung der Bereichsöffentlichkeit durch Veröffentlichung der publizitätspflichtigen Tatsachen in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisches Informationssystem. Vor der Veröffentlichung hat der Emittent die zu veröffentlichende Tatsache der Geschäftsführung der Börsen, an den das Wertpapier zum Handel zugelassen ist, und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) mitzuteilen. Die Veröffentlichung selbst ist ebenfalls mitzuteilen. - Die Einhaltung der Vorschriften zur A. wird vom BAWe überwacht. Es kann von den Emittenten Auskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen sowie deren Grundstücke und Geschäftsräume betreten, soweit dies zur Überwachung der A. erforderlich ist. - Vgl. auch Publizität, Publizitätspflichten der börsennotierten Aktiengesellschaften, Ad-hoc-Publizitätspflicht, Befreiung, Ad-hoc-Publizitätspflicht, elektronisches Informationssystem, Ad-hoc- Publizitätspflicht, Folgen von Pflichtverletzungen.





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