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Ausgabe 2014
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Aktienpaket

block of shares; Bezeichnung für einen signifikanten Kapitalanteil an einer Aktiengesellschaft. Ein A. sichert seinem Inhaber Einfluss auf die Gesellschaft. Der Umfang des Einflusses richtet sich nach der Größe des A.: Die Einberufung der Hauptversammlung kann bereits mit 5% des Grundkapitals erzwungen werden. Von einer Beteiligung im Sinne des Aktienrechts spricht man erst dann, wenn Anteile in Höhe von mehr als 20% gehalten werden. Eine Sperrminorität wird bei einer Beteiligung von über 25% erreicht (Aktienmehrheit). In diesem Fall muss die Beteiligung bei der AG angemeldet (§§ 20, 21 AktG) und auf Verlangen nachgewiesen werden (§ 22 AktG). Die Mitteilungspflicht gilt nicht für Aktien einer börsennotierten Gesellschaft i.S.d. § 21 II WpHG, da hier die wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten die aktienrechtlichen Meldepflichten ersetzen (Mitteilungspflicht von Beteiligungen). Eine völlige Beherrschung tritt bei einem Kapitalanteil von mehr als 75% ein. In der Praxis kann man sich allerdings oftmals schon mit kleineren Beteiligungen einen entscheidenden Einfluss sichern. Grund dafür ist die i.d.R. niedrige Hauptversammlungspräsenz. Zur Eingliederung durch Mehrheitsbeschluss gemäß §§ 320 bis 320b AktG kann es kommen, wenn eine Hauptgesellschaft 95% des Grundkapitals an der einzugliedernden Gesellschaft besitzt.





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