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Ausgabe 2014
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Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG)

Foreign Investment Law. 1. Allgemein: Das Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28.07.1969 (zuletzt geändert am 22.12.1999) dient in erster Linie dem Schutz deutscher Käufer von ausländischen Investmentanteilen. Daneben soll es gleiche Bedingungen für den Wettbewerb zwischen deutschen und ausländischen Investmentgesellschaften schaffen. - 2. Regelungsinhalte: Einen Schwerpunkt bilden die Vorschriften zur Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs ausländischer Investmentanteile im Inland. Erforderlich sind die Bestellung eines inländischen Repräsentanten, die gesicherte Verwahrung des Fondsvermögens durch eine Depotbank für Investmentfonds, die Einrichtung inländischer Kreditinstitute als Zahlstellen sowie die Einhaltung bestimmter Vorgaben bei den Vertragsbedingungen. Ferner werden Fragen der steuerlichen Behandlung geregelt und insbesondere eine Zwischengewinnbesteuerung eingeführt, die den bei Rückgabe oder Veräußerung eines ausländischen Investmentanteils erzielten Zwischengewinn der Besteuerung und zugleich der sog. Zinsabschlagsteuer unterwirft. - Durch das erste Finanz- marktförderungsgesetz (FMFG) vom 22.02.1990     wurden v.a. Vorschriften über den Vertrieb von EG-Investmentanteilen eingefugt, die im wesentlichen auf eine Bevorrechtigung gegenüber dem Vertrieb von Anteilen aus Drittstaaten hinauslaufen. Es müssen aber die verhältnismäßig strengen Vertriebsmodalitäten der EG-Richtlinie über Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapiere (OAGW) vom 20.12.1990 eingehalten werden. Das 2. FMFG erweiterte den Anwendungsbereich des AuslInvestmG ab 01.08.1994 auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer Geldmarkt-/Cash-Fonds in Deutschland, die bis dahin nicht der Zwischengewinnbesteuerung unterlagen. Auch wurden die Publizitätspflichten erweitert. Die neuesten Änderungen des AuslInvestmG vom 22.12.1999 betreffen fast ausschließlich steuerliche Modifikationen. - Vgl. auch Baur, in: Assmann/Schütze, Hdb. des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. 1997, § 19.





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