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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Börsenprospekt

Börsenzulassung - sprospekt, listing particulars; Bezeichnung fiir diejenigen Prospekte, die vom Emittenten zusammen mit einem Kreditinstitut oder einem Finanzdienstleistungsinstitut für Wertpapiere, die zum Börsenhandel zugelassen werden sollen, zu erstellen sind. Für Wertpapiere, die bis dahin noch nicht im Inland öffentlich angeboten worden sind, übernimmt der B. zugleich die Funktion des beim erstmaligen öffentlichen Angebot von Wertpapieren generell zu erstellenden Verkaufsprospekts für Wertpapiere. - Amtliche Notierung: Wertpapiere, die mit amtlicher Notierung an der Börse gehandelt werden sollen, sind zum Börsenhandel nur zuzulassen, wenn dem nach § 36 II BörsG erforderlichen Antrag auf Zulassung ein Prospekt zur Veröffentlichung beigefügt ist, der dem Publikum ein zutreffendes Bild über den Emittenten und die Wertpapiere ermöglicht (§ 36 III Nr. 2 BörsG). Die Anforderungen an den Prospektinhalt sowie die Fälle, in denen von der Pflicht einen Prospekt zu veröffentlichen, befreit werden kann, sind in der Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse geregelt. In dem Prospekt enthalten sein müssen u.a. Angaben über die Personen oder die Gesellschaften, die für den Inhalt des Prospekts die Verantwortung übernehmen, die Emittenten der Wertpapiere sowie Angaben über die Prüfung der Jahresabschlüsse des Emittenten und anderer Angaben im Prospekt. Der Prospekt ist durch Abdruck in den Bör- senpflichtblättem, in denen der Zulassungsantrag von der Börse bekannt gemacht wurde (§ 49 BörsZulV), oder durch Herstellung der sog. Schalterpublizität zu veröffentlichen (§ 36 IV BörsG). Wird der letztgenannte Weg gewählt, so ist darauf in den zuvor genannten Börsenpflichtblättem hinzu weisen. Der B. bedarf bevor er veröffentlicht werden kann, der Billigung der Zulassungsstelle (§ 36 lila BörsG). Der B. als solcher ist erst einen Werktag vor der Einführung der Wertpapiere an der Börse (§ 42 BörsG) zu veröffentlichen (§ 43 I S. 1 BörsZulV). Werden die Wertpapiere zuvor öffentlich angeboten, so ist der B. als Verkaufsprospekt bereits einen Werktag vor dem ersten öffentlichen Angebot zu veröffentlichen (§§ 5, 9 I VerkProspG). Treten nach der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen ein, die fiir die Beurteilung des Emittenten oder der an der Börse einzuführenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind diese in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen (§ 52 II Bör- sZulV). Geregelter Markt: Für Wertpapiere, die zum Handel mit nicht-amtlicher Notierung (Geregelter Markt) zugelassen werden sollen, ist gemäß § 73 I Nr. 2 BörsG dem Antrag auf Zulassung ein Prospekt in Form eines Unternehmensberichtes beizufügen. Dessen Inhalt richtet sich nach der Verordnung über Wertpapier-Verkaufsprospekte. Der Unternehmensbericht unterscheidet sich inhaltlich kaum von dem für die Zulassung eines Wertpapiers zum amtlichen Handel zu erstellenden B. Der Umfang der erforderlichen Angaben ist indes geringer. Der Unternehmensbericht darf erst veröffentlicht werden, wenn er vom Zulassungsausschuss gebilligt wurde (§ 73 Ia BörsG). Die Börsenordnungen sehen grundsätzlich die Pflicht seiner Veröffentlichung in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder durch Herstellung der Schalterpublizität sowie einem Hinweis darauf in einem Börsenpflichtblatt vor (vgl. § 72 II Nr. 1 BörsG und z.B. §§ 59, 62 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse). Werden die Wertpapiere vor ihrer Einführung in den Geregelten Markt öffentlich angeboten, so ist der Unternehmensbericht als Verkaufsprospekt einen Werktag vor dem ersten öffentlichen Angebot in der genannten Weise zu veröffentlichen (§§ 5 II, 9 I, II VerkProspG). Veränderungen, die für die Beurteilung des Emittenten oder der Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, sind unverzüglich in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen. - Freiverkehr: Für Wertpapiere, die in den Freiverkehr (§ 78 BörsG) an der Börse einbezogen werden sollen, ist grundsätzlich kein B. zu erstellen. Sofern sie über die Notierung im Freiverkehr hinaus im Inland öffentlich angeboten werden sollen, besteht jedoch die Pflicht, einen Verkaufsprospekt für Wertpapiere (§§ 1, 7 VerkProspG i.V.m. der VerkProspVO) zu erstellen. Der Träger des Freiverkehrs kann durch die von ihm zu erlassenden Handelsrichtlinien (§ 78 BörsG) die Erstellung eines B. zur Voraussetzung für die Einbeziehung eines Wertpapiers in den Freiverkehr machen. Damit können innerhalb des Freiverkehrs Handelssegmente etabliert werden. So enthält z.B. das Regelwerk des an der Frankfurter Wertpapierbörse von der Deutschen Börse AG eingerichteten Neuen Marktes die Pflicht, einen B. zu erstellen, dessen inhaltliche Anforderungen über diejenigen des VerkProspG und an den Prospekt für den Geregelten Markt hinausgehen. - Vgl. auch Emissionsprospekt, Prospekthaftung und verkürzter Prospekt.      





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