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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Banken als Aktionärsvertreter in der Hauptversammlung der AG

banks as stockholder representatives in the general meeting of shareholders. Banken treten als Aktionärsvertreter in der Hauptversammlung insbesondere als Vertreter ihrer Depotkunden auf. Die Summe ihrer Depotstimmen, verbunden mit ihren Eigenbeständen, verleiht den Banken in Hauptversammlungen eine einflussreiche Stellung. Diese Machtposition steht fortwährend in der Kritik. Das sich ergebende Konfliktpotential zwischen den Eigeninteressen der Bank, sowohl als Kreditgeber als auch als Aktionär, und den Interessen der Depotkunden ist offensichtlich. Der Gesetzgeber versucht, diesen Konflikt durch genaue Vorgaben bei der Ausübung des Depotstimmrechts einzudämmen. So braucht die Bank von ihren Depotkunden eine schriftliche Vollmacht, (Depotkonto, Vollmacht), die für maximal 15 Monate ausgesprochen werden kann. Nach Erhalt dieser Vollmacht muss die Bank den Aktionär um Weisungen bitten, wie sein Stimmrecht ausgeübt werden soll. Dazu hat die Depotbank eigene Abstimmungsvorschläge zu unterbreiten, im Sinne derer sie abstimmt wenn Weisungen nicht erteilt werden. Ist die Bank an der Zielgesellschaft mit mehr als fünf Prozent beteiligt, und nimmt sie ihre eigenen Stimmrechte wahr, so ist eine Ausübung des Stimmrechts nur auf besondere Weisung des vertretenen Aktionärs möglich (Stimmrechtsausübung). Neben den Abstimmungsvorschlägen hat die Depotbank weitere Mitteilungen über ihre Verbindung zur Zielgesellschaft zu machen und einen Hinweis auf weitere Vertretungsmöglichkeiten zu erteilen. Das Recht der Bank Unterbevollmächtigungen zu erteilen bedarf einer ausdrücklichen Einbeziehung in die Vollmacht. - Vgl. auch Depotstimmrecht.





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