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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Eigenmittelausstattung, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

Kreditinstitute und seit 1.1.1998 auch Finanzdienstleistungsinstitute sind zur Vorhaltung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung verpflichtet. So haben Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 10 KWG im Interesse der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigem, insbesondere zur Sicherung der ihnen an vertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel vorzuhalten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht (bisher das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen) stellt im Einvernehmen mit der Zentralbank Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität auf, an Hand derer beurteilt wird, ob die Eigenkapitalanforderungen erfüllt sind (Gmndsatz I.). In dem neuen Eigenmittelgrundsatz I sind nicht nur Ausfallrisiken mit Eigenmittel zu unterlegen, sondern auch Marktpreisrisiken (-^ Zinsänderungs-, Währungskurs- und Kursänderungsrisiko). Eigenkapitalbestandteile sind das haftende Eigenkapital und die Drittrangmittel. Finanzdienstleistungsinstitute wie Kreditinstitute unterliegen als übergeordnetes wie untergeordnetes Institut einer konsolidierten Eigenmittelaufsicht (§ 10a KWG). Auch eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe muss die Voraussetzung einer angemessenen Eigenmittelausstattung erfüllen. Die Konsolidierungsschwelle ist für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute auf 50% festgesetzt. In die Konsolidierung sind neben den von Ausfallrisiken betroffenen Positionen auch die Positionen mit einem Marktrisiko einzubeziehen. Als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme vom Geschäftsbetrieb wird gesetzlich ein Mindestanfangskapital verlangt, dass bei reinen Anlage- und Abschlussvermittlem 50.000 Euro bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf Rechnung des Kunden handeln, 125.0         Euro, bei sonstigen Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandels- banken 730.000 Euro und bei Einlagenkreditinstituten 5 Mio Euro beträgt. Anlage- und Abschlussvermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstlei stungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung handeln, können an Stelle des Anfangskapitals zum Schutz des Kunden eine geeignete Versicherung nach weisen.





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