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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Investmentanteile, steuerliche Behandlung

taxation aspects of shares. 1. Besteuerung inländischer Investmentanteile: Unter der Annahme, dass die Investmentanteile im Privatvermögen einer in der BRD unbeschränkt steuerpflichtigen Person gehalten werden, fallen die Ausschüttungen auf Anteilscheine an offenen Investmentfonds nach Erhebung der Körperschaftsteuer von 25% unter den § 20 EStG und unterliegen demgemäß der Einkommensteuer. Das seit dem 01.01.2002 geltende Halbeinkünfte verfahren bewirkt, dass vom Fonds ausgeschüttete Dividenden auf Ebene des Anteilseigners nur zur Hälfte besteuert werden müssen. Allerdings entfällt die bis zu diesem Datum mögliche Anrechnung der Körperschaftsteuer (Körperschaftsteueranrechnungsverfahren). Besonderheiten bei der Besteuerung ergeben sich für Zwischengewinne, die durch Veräußerung oder Rückgabe von in- und ausländischen Investmentanteilen während eines Geschäftsjahres entstehen. Ein Zwischengewinn ist der im Rücknahmepreis enthaltene Betrag für noch nicht zugeflossene oder noch nicht als zugeflossen geltende Zinseinnahmen gem. § 20 I Nr. 7 EStG oder zinsähnliche Erträge und Investmentfonds auf derartige Einnahmen. Der Zwischengewinn ist vom Verkäufer als Einnahme nach § 20 EStG zu versteuern, wobei der Erwerber dann den im Ausgleichsbetrag enthaltenen Zwischengewinn steuermin- demd abziehen kann. Die Höhe des im Rücknahmepreis enthaltenen Zwischengewinns wird von der Fondverwaltungsge- sellschaft börsentäglich ermittelt und bekanntgegeben. - 2. Besteuerung ausländischer Investmentfonds: Für die Besteuerung von in der BRD unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseignern, die die Investmentanteile im Privat vermögen halten, werden drei Gruppen von Anteilscheinen unterschieden: a) Fonds nach § 17 AuslInvestmG, sog. registrierte Fonds werden den inländischen Fonds gleichgestellt. b) Bei Fonds von ausländischen Investmentgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 17 AuslInvestmG nicht erfüllen, aber einen inländischen Repräsentanten besitzen, ist die gesamte Ausschüttung bzw. der gesamte thesaurierte Ertrag vom Anleger zu versteuern. In der Ausschüttung enthaltene etwaige Veräußerungsgewinne sind also auch inbegriffen, c)  Für Fonds, die die Voraussetzungen des § 17 AuslInvestmG nicht erfüllen und die keinen Repräsentanten im Inland halten, erfolgt die volle Besteuerung der Ausschüttung und auch eines fiktiven Wertzuwachses von 90% der Differenz zwischen dem Rücknahmepreis zu Beginn und zum Ende des Wirtschaftsjahres. Es werden jedoch mindestens 10% des Rücknahmepreises zum Ende des Wirtschaftsjahres besteuert. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es nur in seltenen Fällen vorteilhaft, diese Fonds zu erwerben. - Vgl. auch Anrechnungsverfahren bei Investmentfonds.





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