Home | Banklexikon | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Überblick
Banklexikon
Ausgabe 2014
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Kapitalertragsteuererstattung

capital yields tax repayment. Eine K. erfolgt entweder durch einen Freistellungsauftrag oder eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung. - Der Sparerfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag (Werbungskosten) für Einkünfte aus Kapitalvermögen können vom Anleger bereits vorab außerhalb des Veranlagungsverfahrens beansprucht werden, indem er einen Freistellungsauftrag erteilt. Dadurch werden auf einfache Weise Kapitalerträge, die nicht steuerpflichtig sind, vom KapESt-Abzug verschont. Durch den Freistellungsauftrag werden alle Arten von Kapitaleinnahmen, die von Kreditinstituten gutgeschrieben werden, von der KapESt freigestellt. Er kann auch für Kapitalerträge aus einer typisch stillen Beteiligung, einem partiarischen Darlehen und einer nicht steuerbegünstigten Lebensversicherung erteilt werden. Empfänger des Freistellungsauftrag ist in diesen Fällen der jeweilige Schuldner der Kapitalerträge. Wer einen Freistellungsauftrag falsch oder mehrere Aufträge mit insgesamt zu hohen Beträgen erteilt, macht sich strafbar. Das Frei stellungs volumen beträgt für Alleinstehende 1500 Euro zzgl. 50 Euro Werbungskosten und für Ehepaare 3000 Euro zzgl. 100 Euro Werbungskosten. - Liegen die Kapitalerträge des Anlegers über der maximalen Freistellungsgrenze und hat er nur geringe andere Einkünfte, kann es in bestimmten Fällen sinnvoller sein, eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen und der Bank vorzulegen, als einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung können alternativ genutzt werden. In beiden Fällen erfolgt grundsätzlich kein KapESt-Abzug. Eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung wird erteilt, wenn das zu versteuernde Einkommen voraussichtlich unter dem Betrag liegt, von dem ab nach der ESt-Tabelle eine ESt zu erheben wäre. Die Nicht-Veranlagungsbescheinigung kann nur beim Finanzamt beantragt werden, während der Freistellungsauftrag ohne Antragsverfahren vom Steuerpflichtigen selbst erteilt wird. Im Gegensatz zum Freistellungsauftrag wirkt eine Nichtveranlagungsbescheinigung betragsmäßig unbegrenzt, hat aber nur eine Geltungsdauer von drei Jahren. -        Gemeinnützige Organisationen haben gleichfalls Anspruch auf Nichterhebung bzw. Erstattung der KapESt. Anderen steuerbefreiten Organisationen wird die KapESt zur Hälfte erstattet. - Vgl. auch Kapitalertragsteuersätze.





<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Kapitalertragsteuerbescheinigung
 
Kapitalertragsteuersätze
Weitere Begriffe : Tauschverwahrung | Substanzwertanlage | Plain-Vanilla-Emission
 
Copyright © 2014 Banklexikon.info
Banklexikon | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.