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Ausgabe 2014
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Rücklagenbildung

creation of reserves. Rücklagen werden von Unternehmen gebildet, um in wirtschaftlich schlechten Zeiten den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Es lassen sich stille und offene Rücklagen bilden. Stille Rücklagen sind in Jahresabschlüssen kaum ersichtlich, offene Rücklagen dagegen werden offen ausgewiesen. Stille Rücklagen (Stille Reserven) entstehen durch Unterbewertung von Aktiva oder durch Überbewertung von Passiva. Offene Rücklagen setzen sich aus Kapialrückla- gen und Gewinnrücklagen zusammen (§ 272 HGB). Zu den offenen Rücklagen zählen die gesetzliche Rücklage, die Rücklage für eigene Anteile, satzungsmäßige Rücklagen und andere Gewinnrücklagen. Die Bildung von Rücklagen ist gesetzlich verpflichtend. Darauf aufbauend können auf freiwilliger Basis weitere Rücklagen gebildet werden. Für Aktiengesellschaften ist der § 150 Abs. 1 und 2 AktG einschlägig, der eine R. solange vorschreibt, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen mindestens zehn Prozent oder einen in der Satzung bestimmten höheren Anteil des Grundkapitals erreichen. Bis diese Grenze erreicht ist, sind der gesetzlichen Rücklage jährlich fünf Prozent des um einen eventuell vorhandenen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses zuzuführen.





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