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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Rücklagenauflösung

release of reserves. Bezüglich der Auflösung von Rücklagen ist zwischen der Auflösung stiller Rücklagen, auch stille Reserven genannt, und der Auflösung offener Rücklagen zu unterscheiden. Erstere lösen sich automatisch bei der Veräußerung der unterbewerteten Aktiva auf. Innerhalb des abnutzbaren Anlagevermögens erfolgt die Auflösung ab dem Zeitpunkt, in dem der tatsächliche Werteverzehr die bilanziellen Abschreibungen übersteigt. Für die Auflösung offener Rücklagen gelten demgegenüber andere, detaillierte Vorschriften. Hinsichtlich der Auflösung von Kapitalrücklagen unterliegen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) keinen rechtlichen Bestimmungen. Abgesehen von dem durch Nachschüsse angesammelten Kapital mit dem Zweck der Rückzahlung an die Gesellschafter, der Tilgung eines Bilanzverlustes bzw. zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dürfen die Gesellschafter frei über die Verwendung der Kapitalrücklagen bestimmen. Dagegen haben Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) bei der Auflösung der Kapitalrücklagen und der gesetzlichen Rücklagen die Bestimmungen der §§ 150 III, IV AktG, 272 II Nr. 1-3 HGB zu beachten. Übersteigen die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen nicht 10 % oder einen durch Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals, so darf die Kapitalrücklage nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder eines Verlustvortrags verwendet werden, soweit diese nicht durch einen Gewinnvortrag oder einen Jahresüberschuss gedeckt sind und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden können. Übersteigt die Summe aus Kapitalrücklagen und gesetzlicher Rücklage den gesetzlich oder satzungsmäßig geforderten Anteil am Grundkapital, kann der darüber liegende Betrag zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages bzw. Verlustvortrages benutzt werden. Dies ist jedoch nicht zulässig, wenn der Jahresfehlbetrag durch einen Gewinnvortrag bzw. der Verlustvortrag durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist und soweit gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Ausschüttung verwendet werden. Auch kann der übersteigende Betrag zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln herangezogen werden. Eine Auflösung der Rücklage für eigene Anteile ist nur möglich, wenn die Aktien veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden. Eine teilweise Auflösung ist dann nötig, wenn die eigenen Aktien nach § 253 III HGB aufgrund des Niederstwertprinzips mit einem niedrigeren Betrag anzusetzen sind. Die Auflösung satzungsmäßiger Rücklagen richtet sich allein nach den in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Vorschriften, wobei weder für die AG noch die GmbH gesetzliche Regelungen bestehen. Über die anderen Gewinnrücklagen kann, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, frei verfügt werden. Generell ist über sämtliche Beträge, die den einzelnen Gewinnrücklagen entnommen wurden, in der Bilanz oder im Anhang zu berichten.





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