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Ausgabe 2014
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Straf- und Bussgeldvorschriften des AktG

criminal and monetary fine rules of the German Stock Corporation Law. S.u.B.d.AktG wurden erstmals 1870 eingeführt, als der Gesetzgeber die Aktiengesellschaften (AG) vom Konzessionszwang und staatlicher Oberaufsicht befreite. In der Folgezeit wurden die Strafbestimmungen aufgrund von Missbrauchen immer wieder verschärft. Erst im Aktiengesetz von 1965 kam eine Tendenz zur Entkriminalisierung zum Ausdruck, indem Straftatbestände zu Ordnungswidrigkeiten herabgestuft wurden. Die Straf- und Bussgeldvorschriften, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses stehen, wurden mit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) 1985 in das HGB übernommen. - Die Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände sind in den §§ 399-405 AktG geregelt. § 407 AktG ermöglicht Zwangsgeld festzusetzen. § 408 AktG bestimmt, dass die Vorschriften auch auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) anzuwenden sind. Dabei stehen die persönlich haftenden Gesellschafter den Vorstandsmitgliedern gleich. - Wichtige Tatbestände sind der Gründungsschwindel, die unrichtige Darstellung und die Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Hinzu kommt noch die Verletzung der Berichts- und der Geheimhaltungspflicht.





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