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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Unternehmensbericht, company report

Sollen Wertpapiere zum Geregelten Markt zugelassen werden, so ist ein U. zu erstellen. Dieser ist nicht ganz so umfangreich wie der Börsenzulassungsprospekt, muss aber mindestens die vom Verkaufsprospektgesetz geforderten Angaben enthalten. Wichtig ist, dass die Angaben über den Emittenten und die Wertpapiere dazu ausreichen, dass sich das Publikum ein zutreffendes Urteil bilden kann. Zu den Mindestangaben gehören: Art, Nennbetrag und Eigenschaften der Wertpapiere, Gegenstand der Geschäftstätigkeit, Entwicklung des Unternehmens, gegenwärtige Geschäftslage, zukünftige Geschäftsaussichten, Kapitalausstattung, Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Der U. ist im Gegensatz zum Börsenzulassungsprospekt nur vom Emittenten zu unterzeichnen. Nach Einreichung des U. muss der Zulassungsausschuss binnen 15 Börsentagen über die Billigung entscheiden. Erst nach der Billigung darf der U. veröffentlicht werden. Wird die Zulassung zu mehreren inländischen Börsen beantragt (Mehrfachzulassung), bestimmt der Emittent einen Zulassungsausschuss, der über die Zulassung zu entscheiden hat. Für Wertpapiere, die bereits im amtlichen Handel oder im Geregelten Markt einer anderen inländischen Börse gehandelt werden, gelten Vereinfachungen, die in der Regel dazu führen, dass kein erneuter U. zu erstellen ist (Prospekterleichterungen, Prospektbefreiung).





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