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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Unternehmensbeteiligungsgesellschaft

Der durch das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) 1986 neu geschaffenen Gesellschaftstyp soll die Eigenkapitalausstattung nicht börsennotierter mittelständischer und junger Unternehmen stärken und ihnen den indirekten Zugangs zu den organisierten Märkten für Eigenkapital eröffnen sowie für ein breites Anlegerpublikum eine mittelbaren Beteiligungsmöglichkeit an mittelstän dischen Unternehmen schaffen. Um die gesetzlich geschützte Bezeichnung Unternehmensbeteiligungsgesellschaft führen zu dürfen, muss die Gesellschaft die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und durch die zuständige Landesbehörde anerkannt sein. Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt und kann von der zuständigen Landesbehörde widerrufen werden. Der satzungsmäßig festzustellende Unternehmenszweck darf nur auf den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Anteilen oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter an insbesondere kleineren Unternehmen zielen, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in einem EU- Mitgliedsstaat oder einem EWR- Vertragsstaat haben und deren Anteile im Erwerbszeitpunkt weder zum amtlichen Markt Handel noch zum Geregelten Markt an der Börse zugelassen sind noch im Freiverkehr gehandelt werden. Das Grundkapital muss mindestens 1 Mio. Euro betragen, und die Einlagen müssen voll geleistet werden. Zusätzliche Beschaffung von Kapital ist grundsätzlich durch Kreditaufnahme und Emission von Schuldverschreibungen zulässig; Darlehen dürfen nur insoweit vergeben werden, als sie im Falle des Insolvenzverfahrens oder der Unternehmensliquidation erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden. Die Gewährung von Genussrechten oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter ist nicht zulässig. Seit dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes unterscheidet man 2   Typen von UBG, die sog. offenen UBG, bei denen nach 5 Jahren keine maßgeblichen Beteiligungen an der UBG selbst mehr bestehen dürfen, und die sog. integrierten UBG, die dauerhaft einhundertprozentige Tochtergesellschaften anderer Unternehmen sein können und dafür aber strengere Anlagegrenzen als die offenen UBG einhalten müssen. Beide Formen werden steuerlich gleichbehandelt. Neben der AG sind als Rechtsform zulässig: die Kommanditgesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Um im weiteren sicherzustellen, dass unter steuerlichen Gesichtpunkten kein Gestaltungsmißbrauch der für UBG geltenden Erleichterungen durch Holdingkonstruktionen betrieben wird, ist eine grundsätzliche Beschränkung auf Minderheitsbeschränkungen innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren, integrierte innerhalb eines Jahres zurückzuführen. Im weiteren werden Wagnisbeteiligungen, die über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren bestehen, auf 30% der Bilanzsumme beschränkt. Weiterhin dürfen offene UBG spätestens nach 5 Jahren nach der Anerkennung keine Tochterunternehmen mehr sein und es darf kein Anteilsinhaber mittelbar oder unmittelbar maßgeblich (> 40%) an der UBG beteiligt sein. Untersagt ist überdies der Erwerb von Wagnisbeteiligungen an Unternehmen, die Mutterunternehmen oder Schwesterunternehmen sind. Die gesetzlichen Anlage- und Refinanzierungsmöglichkeiten der UBG erlauben generell die Beteiligung an börsennotierten Unternehmen erlaubt, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs die Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert bereits an solchen Unternehmen gehaltener Anteile 30% nicht übersteigen. Der Zeitraum, in dem Mehrheitsbeteiligungen gehalten werden dürfen, beträgt für offene UBGs 8 Jahre. Eine UBG kann eine Beteiligung an einem Drittstaatenunternehmen erwerben, ohne dass hierfür eines ihrer Beteiligungsunternehmen an diesem Drittstaatenunternehmen beteiligt sein muss. Die maximal zulässige Summe der Beteiligungen an Drittstaatenunternehmen macht 30% aus. UBGs können Genußrechte erwerben, halten, verwalten und veräußern und sich durch die Emission von Genussrechten refinanzieren. Darlehen können den Beteiligungsunternehmen mit einer Grenze von 30% gewährt werden.





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