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Ausgabe 2014
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Aktionär

shareholder, stockholder:; ist als Eigentümer der Aktie Teilhaber einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). A. können natürliche und juristische Personen sowie Personenfirmen sein. Das Aktiengesetz (AktG) und die Satzung regeln die Pflichten der A. Die Hauptpflicht des A. ist die Leistung seiner Einlagen bei Gründung der Gesellschaft. Die Leistung kann als Sacheinlage (§ 27 AktG) oder als Bareinlage (§ 36a AktG) erfolgen. Bareinlagen müssen 25% des Nennbetrags der Aktie zuzüglich des Aufgelds betragen, Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. Die Pflicht der A. ist auf die Leistung des Ausgabebetrags, i.d.R. dessen Einzahlung, begrenzt. Über diese Einlage hinaus gehende Haftungsverpflichtungen bestehen nicht (beschränkte Haftung). Für Namensaktien kann die Satzung die Verpflichtung für die A. enthalten, regelmäßige, nichtgeldliche Nebenleistungen zu erbringen (§ 55 AktG). Bei nicht fristgerechter Leistung seiner Einlagen muss der A. 5% Zins auf den eingeforderten Betrag zahlen (§ 63 II AktG), gegebenenfalls erfolgt Kaduzierung (§ 64 AktG). Großaktionäre, aber auch A. mit einer Sperrminorität (Sperrminorität bei der AG), haben nach der Rechtsprechung eine Treuepflicht (Treuepflicht des Aktionärs) gegenüber der Gesellschaft. Die Rechte der A. ergeben sich ebenfalls aus dem AktG und der Satzung. Dies sind Mitverwaltungsrechte im Rahmen der Hauptversammlung und Vermögensrechte. Zu den ersteren zählen das Stimmrecht in der Hauptversammlung zu den in § 119 AktG und der Satzung genannten Fällen, das Recht auf Einberufung einer Hauptversammlung (§ 122 AktG) und das Auskunftsrecht (Auskunftsrecht der Aktionäre) in der Hauptversammlung (§ 131 AktG). Die Vermögensrechte aus der Beteiligung umfassen den Anspruch auf anteiligen Gewinn (§ 58IV AktG), Bezugsrechte auf neue Aktien (§ 186 AktG), Bezugsrechte auf Optionsanleihen, Bezugsrechte auf Wandelobligationen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte (§ 221 IV AktG). Desweiteren hat der A. Anspruch auf einen quotalen Anteil am Liquidationserlös (§ 271 AktG). Über Gesetz und Satzung hinaus haben die A. einen Anspruch darauf, dass der Vorstand die Geschäfte zum Wohl der A. führt (Shareholder Value).





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