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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Börsengesetz

BörsG. In der ursprünglichen Form vom 22. 6. 1896, regelt es vor allem die Organisation der als Börsen genehmigten Marktveranstaltungen und den Handel an der Börse. Es wurde zuletzt im Zuge des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes 2002 in erheblichem Umfang novelliert. Kauf- und Verkaufsaufträge der Kunden von Kreditinstituten über Aktien und über Schuldverschreibungen aus Emissionen ab einer Milliarde Euro, die zum Börsenhandel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, werden grundsätzlich an den Börsen abgewickelt (§ 22). Seit dem 4. Finanzmarktförderungsgesetz 2002 ist die Wertpapierzulassung in einem Marktsegment von einer bestimmten Form der Preisfeststellung entkoppelt. Den Börsen ist es möglich, neben den gesetzlich geregelten Segmenten amtlicher Markt und geregelter Markt für bestimmte Teilbereiche zusätzliche Anforderungen in der Börsenordnung einzuführen (§§ 42, 50 Abs. 3). Hinzugekommen sind Bestimmungen über die Anzeige und Überwachung elektronischer Handelsysteme und börsenähnlicher Einrichtungen (§§ 58 ff.). - Unter einer gesetzlich nicht definierten, genehmigungsbedürftigen Börse versteht man die organisierte Zusammenfuhrung von Angebot und Nachfrage in vertretbaren Gegenständen mit dem Ziel, Vertragsabschlüsse zwischen zum Handel zugelassenen Personen nach einheitlichen Geschäftsbedingungen zu ermöglichen. Diese Umschreibung erfasst auch die Geschäftsabwicklung in elektronischen Handelssystemen. An einer Wertpapierbörse können Wertpapiere oder Derivate (§ 2 Abs.l und 2 Nr. 1 a bis c und Nr. 2 WpHG), Devisen und Rechnungseinheiten gehandelt werden (§ 1 Abs. 7 BörsG), an einer Warenbörse (§ 1 Abs. 8 BörsG) Waren, Edelmetalle oder Derivate (§ 2 Abs. 2 Nr. Id WpHG). Die Rechtsform der Börsen ist die einer nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, und zwar in der Trägerschaft eines von der Börse zu unterscheidenden Börsenträgers, der mit der staatlichen Genehmigung zu deren Errichtung und Betrieb berechtigt ist (beliehener Unternehmer) und die äußeren Mittel für die Durchführung des Börsenhandels (Räume, Personal usw.) zur Verfügung stellen muss (§ 1 Abs. 2 BörsG). Börsenträger sind eingetragene Vereine (Vereinsbörsen) oder Kapitalgesellschaften. Die Genehmigung zur Errichtung einer Börse wird von der zuständigen obersten Landesbehörde erteilt, die gemeinsam mit einer an der Börse einzurichtenden HandelsÜberwachungsstelle (§ 4 BörsG) auch die Börsenaufsicht ausübt (§§ 1 Abs. 1, 5 BörsG). - Die Organisation der Börsen folgt dem Prinzip der Selbstverwaltung und ist am mehrgliedrigen aktienrechtlichen Modell orientiert. Die Leitung der Börse liegt bei der Börsengeschäftsführung in eigener Verantwortung (§ 12 BörsG). Der Börsenrat (früherer Börsenvorstand), der aus der Mitte der Börsenbesucher gewählt wird, besitzt Überwachungs- und Rechtssetzungsbefug- nisse (§ 9 BörsG). Er erlässt die Börsenordnung, die Bestimmungen enthalten muss über die Geschäftszweige der Börse, ihre Organisation, die Handelsarten, die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der zugrundeliegenden Umsätze; bei Wertpapierbörsen auch über die Zulassungsstelle und die Bedeutung der Kurszusätze (§ 13 BörsG). Die Zulassung von Personen zum Börsenbesuch und zur Teilnahme am Börsenhandel liegt in der Hand der Börsengeschäftsführung. Sie ist an gesetzlich bestimmte qualifizierte Anforderungen gebunden (§16 BörsG) Für die Teilnahme an einem elektronischen Handelssystem reicht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Zulassung an einer anderen Wertpapierbörse aus (§ 17 BörsG). - Der Handel von Wertpapieren findet an der Präsenzbörse in verschiedenen Marktabschnitten statt, dem amtlichen Markt (früher amtlicher Handel), dem geregelten Markt und dem Freiverkehr. Wesentlicher Bestandteil des Antrages auf Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt ist der sog. Zulassungsprospekt (§ 30). Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben im Börsenprospekt verpflichten den Emittenten und die Emissionsbank zum Schadensersatz (§§ 44 bis 48). Nach der Zulassung treffen den Emittenten weitere Informationspflichten (§§ 39 ff.). Er hat unverzüglich alle Tatsachen zu veröffentlichen, die zu einer erheblichen Kursänderung von Aktien oder zur Gefährdung der Gläubigeransprüche aus Schuldverschreibungen führen können (§15 WpHG). - Bei der Zulassung zum geregelten Markt tritt an die Stelle des Zulassungsprospekts ein zu veröffentlichender Unternehmensbericht (§51 Abs. 1 Nr. 2 BösrG). Die Vorschriften über die Prospekthaftung gelten entsprechend (§ 55). Die Börse kann einen Freiverkehr zulassen, wenn Handelsrichtlinien eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung zu gewährleisten scheinen (§ 57). Der Frankfurter Neue Markt zählt als hybrides Segment gegenwärtig zum Frei verkehr; doch gehen die Voraussetzungen für die Zulassung der Wertpapiere z.T. über die zum geregelten Markt hinaus. § 50 Abs. 3 ermöglicht künftig insoweit eine Regelung in der Börsenordnung. - Der Handel an der Börse wird nach vom Börsenrat zu erlassenden Geschäftsbedingungen (Usancen) abgewickelt (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 5 BörsG). Börsenpreise müssen ordnungsgemäß zustande kommen und der wirklichen Marktlage entsprechen (§ 24 Abs. 2 BörsG). Aussetzung und Einstellung der Notierung werden durch die Geschäftsführung verfugt (§§ 38, 56 Abs. 3). Seit die amtliche Kursfeststellung durch Kursmakler an den Wertpapierbörsen entfallen ist, erfolgt die Preisermittlung im elektronischen Handel oder durch zugelassene, weisungsfreie Skontroführer (§§ 25, 26, 27 BösrG). Die Skontroführer unterliegen als Handelsmakler i.S.d. §§ 93 ff. HGB insbesondere einer Betriebspflicht (§ 27 Abs. 1 BösrG); sie müssen neutral handeln und vorliegende Aufträge gleichbehandeln (§ 27 Abs. 2 BösrG). - An die Stelle der bisherigen zivil- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften über den Börsenterminhandel (§§ 50 ff. BörsG) sind mit dem 4. Finanz- marktförderungsgesetz die Vorschriften über Finanztermingeschäfte (§ 2 Abs. 2a WpHG) mit Aufklärungspflichten getreten, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht (§§ 37 d bis g WpHG).





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