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Ausgabe 2014
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Kapitalertragsteuer (KapESt)

Steuerabzug vom Kapitalertrag, capital gains tax, investment income tax, withholding tax on capital. Die KapESt ist ähnlich der Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (ESt). Es handelt sich um eine Vorauszahlung, die gemäß § 44 EStG an der Quelle bestimmter Kapitaleinkünfte erhoben wird. Der Schuldner der Dividenden und Gewinnanteile behält von den an den steuerpflichtigen Gläubiger auszuschüttenden Kapitalerträgen die KapESt ein und führt sie an das Finanzamt ab. Dem steuerpflichtigen Gläubiger wird eine Bescheinigung über die bereits bezahlte Steuer erteilt (Steuerbescheinigung). Diese fügt er seiner Einkommensteuererklärung bei. Die KapESt wird dann vom Finanzamt auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. Ausnahmen davon gibt es nur bei beschränkt Steuerpflichtigen. - In § 43 EStG ist im einzelnen aufgeführt, von welchen Kapitalerträgen die KapESt zu erheben ist. Sie beträgt 25 % bei Gewinnanteilen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Genussscheinen, Anteilen an Genossenschaften sowie bei Einnahmen als typischer stiller Gesellschafter und Zinsen aus partiarischen Darlehen (Kapitalertragsteuersätze). - Zinserträge unterliegen der Zinsabschlagsteuer (ZASt). Wird der Gläubiger der Kapitalerträge nicht zur Einkommensteuer veranlagt, wird bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines Finanzamts in bestimmten Fällen die KapESt nicht abgezogen oder erstattet (Freistellungsbescheinigung). - Befinden sich die Gewinnanteilsscheine in einem Wertpapierdepot, kann der Steuerpflichtige anstatt einer Nichtveranlagungsbescheinigung des Wohnsitz- Finanzamtes bei der auszahlenden Depotbank einen Freistellungsauftrag stellen. Die KapESt wird dann bis zum Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag (Werbungskosten) nicht abgezogen. - Vgl. auch Besteuerung der Erträge aus Wertpapieren.





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