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Ausgabe 2014
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Sonderverwahrung

Streifbandverwahrung, individual safe custody of securities. Neben der SammelVerwahrung weitere Form der Verwahrung von Wertpapieren. - Gemäß § 2 DepotG ist der Verwahrer verpflichtet, Wertpapiere unter erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers getrennt von seinen eigenen Beständen und denen Dritter aufzubewahren (i.d.R. äußerlich gekennzeichnet mit einem Streifband), falls diese Wertpapiere nicht zur Sammel Verwahrung bei einer Wertpapiersammelbank zugelassen sind bzw. der Hinterleger der Wertpapiere die gesonderte Verwahrung ausdrücklich verlangt. Dem Depotkunden bleibt das Eigentumsrecht und das Herausgaberecht an der hinterlegten Wertpapierurkunde erhalten. Er bekommt genau dasselbe Wertpapier mit seiner spezifischen Buchstaben- und Num- memkennzeichnung zurück. Beim Konkurs des Verwahrers hat der Hinterleger ein Aussonderungsrecht. - Die S. erfolgt entweder als Eigenverwahrung oder als Drittverwahrung.





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