Wertpapiere nach Kreditwesengesetz.
Wertpapiere nach Kreditwesengesetz sind Wertpapiere, auch wenn über sie keine Urkunden ausgestellt sind, (1) Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und (2) andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind und die an einem Markt gehandelt werden können. Wertpapiere im Sinne des Kreditwesengesetzes sind auch Anteilscheine, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wurden (§ 2 Abs. 11 Satz 2 KWG).
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