Wertpapiere nach Wertpapierhandelsgesetz
sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt, (1) Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine sowie (2) andere Wertpapiere, die mit Aktien und Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie auf einem Markt gehandelt werden können (§ 2 Abs. 1 WpHG). Zugrunde liegt der Marktbegriff der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, nach der es gegenüber der ursprünglichen Begriffsfassung nicht mehr darauf ankommt, dass die Wertpapiere an einem organisierten Markt gehandelt werden. Als Wertpapiere werden weiter die Anteilscheine definiert, die von Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften begeben werden.
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