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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Eigenmittelgrundsatz

Der noch vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank erlassene Eigenmittelgrundsatz (Grundsatz I) konkretisiert die nach § 10 KWG und § 10a KWG erforderliche angemessene Eigenmittelausstattung für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitu- te. Der Grundsatz I verpflichtet dazu, bestimmte risikobehaftete Positionen eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts mit Eigenmitteln zu unterlegen. Es wird damit eine Verbindung zwischen dem Umfang möglicherweise eintretender Verluste und den verfügbaren Eigenmitteln der Bank hergestellt. Der Eigenmittelgrundsatz beschränkt sich auf Kreditinstitute und auf Finanzdienstleistungsinstitute, die Eigenhandel betreiben oder als Anlage- und Abschlussvermittler befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Während für die Marktpreisrisiken (Zinsänderungs-, Währungs- und Aktienkursrisiko) zunächst in Grundsatz la die offenen Risikopositionen durch das vorhandene Eigenkapital limitiert waren, was eine Mehrfachbelegung des Eigenkapitals nicht ausschloss, ist nunmehr eine einheitliche Pflicht zur Eigenmittelunterlegung für die Positionen mit Marktrisiken festgelegt, was lediglich eine Einfachbelegung des Eigenkapitals ermöglicht. Der Grundsatz I ist zur einen umfassenden und vereinheitlichenden Eigennorm entwickelt, die Vorschriften über die Eigenmittelunterlegungspflicht für Adressenausfall- und Marktpreisrisiken zusammenfasst. Grundsatz I sieht die Ermittlung einer Gesamtkennziffer vor, welche die Kapitalbelegung eines Instituts durch Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken in einer einzigen Größe abbildet. Nicht alle Geschäftspositionen eines Kreditinstituts müssen in Hinsicht auf die mit ihnen verbundenen Risiken gleichermaßen mit Eigenmittel unterlegt werden. Während bei Risiken aus Optionsgeschäften ebenso wie bei Zinsänderungsrisiken und Aktienkursrisiken nur die Positionen des Handelsbuches eigenmittelunterlegungspflichtig sind, sind bei dem Adressenausfallrisiko sowie den Wechselkurs- und Rohwarenpreisrisiken darüber hinaus die Positionen des Anlagebuches eigenmittelunterlegungspflichtig. Erleichterungen räumt der Grundsatz I den sog. Nichthandelsbuchinstituten ein als Instituten, deren Anteil des Handelsbuches an der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte gewisse Bagatellgrenzen nicht überschreitet.





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Eigenmittelausstattung, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
 
Eigentum der Gesamthand
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